Was ist die UVI-Pflicht?
Ab dem Jahr 2027 sind Vermieter verpflichtet, ihren Mietern eine monatliche „unterjährige Verbrauchsinformation" bereitzustellen – vorausgesetzt, im Gebäude sind fernablesbare Messgeräte verbaut. Die gesetzliche Grundlage ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO).
Das Ziel: mehr Transparenz für Mieter und ein Anreiz zum sparsamen Umgang mit Energie. Die Pflicht gilt sowohl für Heizkostenverteiler als auch für Wasser- und Wärmezähler.
Bereits seit 2021 dürfen bei Neuinstallationen nur noch fernablesbare Geräte eingebaut werden. Spätestens bis zum 31. Dezember 2026 müssen auch bestehende, nicht fernauslesbare Zähler ersetzt oder nachgerüstet werden. Danach greift die Pflicht zur UVI automatisch, sobald die Voraussetzungen technisch gegeben sind.
Was muss in der UVI enthalten sein?
Die UVI umfasst monatlich folgende Inhalte:
- Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden (kWh)
- Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahresmonat (soweit vorhanden)
- Vergleich zum durchschnittlichen Nutzer im Objekt
- Energieträger, Emissionen, ggf. Primärenergie-Faktoren
- Tipps zum Energiesparen und Kontakthinweise auf Beratung
Die Informationen müssen in einer klar verständlichen Form bereitgestellt werden – per App, Webportal oder Brief. Die Mieter müssen keine Kosten für die UVI tragen.
Engpässe & Herausforderungen bei der Umstellung
Die technische Umstellung auf UVI-fähige Infrastruktur bringt praktische Probleme mit sich. Besonders folgende Bereiche gelten als Risikofelder:
| Bereich | Möglicher Engpass |
|---|---|
| Geräteverfügbarkeit | Hohe Nachfrage nach Funkzählern kann Lieferverzögerungen bedeuten |
| Fachkräfte & Dienstleister | Engpässe bei Installateuren und Messtechnik-Dienstleistern |
| Kompatibilität & Interoperabilität | Nicht alle Geräte arbeiten reibungslos mit vorhandener Software |
| Datenschutz & IT | Sicherer Umgang mit personenbezogenen Verbrauchsdaten |
| Betriebskosten | Funkmodule, Datenübertragung und Wartung verursachen laufende Kosten |
| Zeitdruck | Viele Vermieter warten bis zur letzten Frist, wodurch Staus entstehen |
| Technische Grenzen | Bei Altbauten oder Sonderimmobilien sind Funklösungen nicht immer einfach umsetzbar |
Ausnahmen & Sonderfälle
Einige Vermieter sind von der Pflicht ausgenommen:
- Gebäude mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine selbst genutzt wird
- Immobilien ohne zentrale Heizungs- oder Warmwasserversorgung
- Technisch oder wirtschaftlich unzumutbare Nachrüstung
- Sondergebäude wie Pflegeheime, Wohnheime, Kasernen
Ob eine Ausnahme geltend gemacht werden kann, muss im Zweifel nachgewiesen werden.
⚠️ Konsequenzen bei Nichtumsetzung
Wenn trotz vorhandener Technik keine UVI bereitgestellt wird, können Mieter ihre Heizkosten um 3 % kürzen (§ 12 HKVO). Darüber hinaus kann dies Auswirkungen auf die formale Wirksamkeit der Abrechnung haben.
Fazit: Jetzt handeln lohnt sich
Vermieter sollten bereits 2025 mit der Planung und Umsetzung beginnen. Wer bis 2026 wartet, riskiert technische und logistische Probleme. Der Umstieg auf digitale, fernablesbare Zähler ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern kann auch Verwaltungsaufwand reduzieren und die Abrechnung vereinfachen.
💡 Tipps zum Abschluss
- Modular nachrüsten statt Kompletttausch: Manche Zähler lassen sich mit Funkmodulen aufrüsten – das spart Kosten.
- Kompatible Systeme verwenden: Achte bei der Gerätewahl auf Interoperabilität, damit du flexibel bleibst.